Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung Strafprozessrecht.
Kurze Wiederholung zu dem, was wir letzte Woche gemacht haben, um den Einstieg zu finden, den Übergang zu finden.
Wir haben letzte Woche uns mehr oder weniger ausführlich unterhalten,
nochmal über die gesetzliche Regelung zu einer Absprache im Strafprozess,
insbesondere zur Königsnorm des Paragraphen 257c.
Wie kommt so eine Verständigung in der Hauptverhandlung zustande?
Verständigung jetzt in einem formellen Sinn, Verständigung, auf der das Urteil beruht,
also nicht nur irgendwelche unverbindlichen Vorgespräche, die ja auch in anderen Verfahrenstadien
durchaus geführt werden können. Wir haben uns den 257c angeschaut,
wir haben jenseits der Einzelprobleme gesehen, so dieses Spannungsverhältnis,
das insbesondere besteht zwischen der Verständigung,
der visualen Prinzip, der erstrebten Verfahrensbeschleunigung auf der anderen Seite,
und der Amtsaufklärung. Auf der einen Seite macht eine Verständigung nur dann Sinn,
wenn ich irgendwie meine Beweisaufnahme reduzieren kann, sollte man auf den ersten Blick denken.
Auf der anderen Seite ist es so, in dem Moment, wo ich meine Beweisaufnahme, meine Ermittlungspflicht reduziere,
laufe ich immer Gefahr, dass ich nicht auf der Grundlage der richtigen Tatsachenbasis urteile,
laufe ich Gefahr, dass ich damit dann ein Urteil fälle, das eben, sagen wir mal,
inhaltlich auf einer falschen Grundlage beruht, dass damit dann vielleicht auch ungerecht ist,
dass damit dieser Vorwurfhandel mit der Gerechtigkeit dann in irgendeiner Form dann auch begründet ist.
Der Gesetzgeber hat das ja bis zum gewissen Grad berücksichtigt bzw. aufgegriffen,
indem er in § 257c Absatz 1 Satz 2 hineingeschrieben hat, § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
Diese Vorschrift, die gesagt hat, ihr müsst nach wie vor weiterhin ganz normal Amtsaufklärung betreiben,
in der Literatur vielfach verlacht, in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
eigentlich gerade als eine der Vorschriften herausgegriffen, aufgrund derer das Verfassungsgericht gesagt hat,
jawohl, diese Verständigungsgesetzgebung ist zwar schwierig, wird auch in der Praxis nicht immer richtig eingehalten,
aber ist verfassungskonform, weil ja nach wie vor die Aufklärung berücksichtigt werden muss.
Frage ist dann nur, wie bringt man das zusammen? Mein Auflösungsvorschlag war ja der,
das sozusagen aus dem Zusammenspiel von § 244.2 Aufklärungspflicht und § 261 StPO.
Wenn ich diese Verständigung habe und wenn ich ein Geständnis habe,
und das passt mit der Aktenlage überein und der betroffen ist auch mit dem,
was als Urteil herauskommen soll, einverstanden, dass dann möglicherweise die richterliche Überzeugungsfindung
eben vergleichsweise schneller und einfacher möglich ist, auch wenn auf einen Teil der Beweisaufnahme verzichtet wird.
Wir haben dann kurz darüber gesprochen, was ist alles zulässig, was ist unzulässig,
das ist im Gesetz teilweise explizit erwähnt. Wichtig insbesondere, zulässig sind Verständigungen über die Rechtsfolge,
also über das, wie konkret die Strafe aussehen soll. Der Gesetzgeber sieht hier regelmäßig vor,
dass eine Ober- und eine Untergrenze angegeben wird. Wir hatten auch darüber gesprochen, was passiert,
wenn keine Untergrenze angegeben wird, ist das ein Fehler, ist das möglicherweise sogar revisibel.
Wir hatten uns dann überlegt, wie ist es mit der Bindungswirkung solcher Absprachen,
ist das Gericht daran gebunden, im Grundsatz ja, es sei denn, es ist der Auffassung, es hat irgendetwas übersehen
und der zugesagte Strafrahmen ist nicht mehr angemessen.
Das ist natürlich eine sehr weiche Klausel, die im Grunde genommen Abweichungen eigentlich unangemessen großzügig zulässt.
Auf der anderen Seite ist der Beschuldigte zumindest teilweise dadurch geschützt,
dass hinsichtlich seines eventuell als Vorleistung abgegebenen Geständnis ein Beweisverwertungsverbot eintritt.
Wir haben dann § 302 Absatz 1 Satz 2 noch kurz angeschaut, das war diese Sache mit dem Rechtsmittelverzicht.
Wenn das Urteil auf einer Verständigung beruht, ist ein Rechtsmittelverzicht unzulässig.
Konsequenz, wenn ein solcher abgegeben wird, dann ist er unwirksam und man kann eben trotzdem noch das Urteil einlegen.
Muss allerdings trotzdem natürlich die Revisionsfristen grundsätzlich einhalten.
Wenn man das nicht macht, dann kann nur ein Antrag auf Wiederaufnahme helfen.
Und wir hatten auch kurz dieses Problem angesprochen.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:22:10 Min
Aufnahmedatum
2013-07-01
Hochgeladen am
2013-07-09 08:45:26
Sprache
de-DE